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Hoheitlicher Auftrag: Frankfurter Gericht erklärt die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister für rechtswidrig

Outsourcing scheint immer wieder ein probates Mittel zu sein, sich vor personeller Überlastung zu schützen. Ob auch verwaltungsrechtliche Aufgaben einfach in die Privatwirtschaft übertragen werden dürfen, musste im Fall eines einer Geschwindigkeitsübertretung Überführten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Gegen den "Bleifuß" war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung wurde von einem Angestellten eines privaten Unternehmens vorgenommen. Die Gemeinde hatte mit der GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, der allgemeinen Datenverarbeitung und der Erstellung von Messberichten mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

Das OLG entschied jedoch, dass die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth gesetzeswidrig ist. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung besitze nämlich keinerlei Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Angestellte des Fremddienstleisters sei unstreitig eben kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung war somit rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden. Das OLG wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen müssen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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