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Verfall von Urlaubsansprüchen: BAG übergibt Fragen zur Hinweisnotwendigkeit für Langzeiterkrankte an den EuGH

Arbeitnehmer müssen laut geltendem Recht kurz vor Jahresende über einen drohenden Verfall ihrer laufenden Urlaubsansprüche informiert werden - sonst verfallen die Ansprüche auch nicht. Was hierbei mit den Rechten jener Arbeitnehmer geschieht, die bereits seit langem erkrankt sind, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) im folgenden Fall bewerten.

Die hier betroffene, dauerhaft erkrankte Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2017. Der Arbeitgeber war zuvor der Ansicht gewesen, dass der Urlaub am 31.03.2019 endgültig verfallen sei. Doch hierauf hatte er seine Beschäftigte allerdings nicht hingewiesen. Ebenso wenig hatte er sie aufgefordert, den Urlaub zu beantragen.

Das BAG, dem der Fall vorgelegt wurde, legte den Fall nun seinerseits den Kollegen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor - mit folgenden Fragen: Kann der Urlaubsanspruch nach Ablauf der 15-Monatsfrist oder gegebenenfalls einer längeren Frist verfallen, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr den Arbeitnehmer nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können? Gilt die Hinweispflicht auch bei Langzeiterkrankten? Sie werden also noch von uns zu lesen bekommen - warten wir ab, was der EuGH hierzu zu sagen hat.

Hinweis: Wer bis zur finalen Entscheidung auf Nummer sicher gehen will, sollte als Arbeitgeber ab sofort auch Langzeiterkrankte über den Verfall von Urlaubsansprüchen informieren. Ob dies tatsächlich verpflichtend ist, wird das Urteil des EuGH zeigen.


Quelle: BAG, Urt. v. 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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