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Lebens- und Unternehmerrisiko: Keine Entschädigung für Gastwirt nach Coronaschließung im Frühjahr

Wenn Betriebe wegen Verordnungen zur Eindämmung der Coronapandemie schließen müssen, gibt es nur eine Entschädigung, wenn das Gesetz eine solche vorsieht. Das sieht auch das Landgericht Berlin (LG) nicht anders.

Eine Gaststätte in Berlin musste aufgrund der "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin" schließen. Der Betreiber einer Gaststätte hatte daraufhin einen Teilbetrag des entgangenen Gewinns in Höhe von 5.001 EUR als Schadensersatz eingeklagt, den er vom Land Berlin erhalten wollte.

Das hat das LG allerdings nicht mitgemacht. Die durch die coronabedingte vorübergehende Gaststättenschließung in Berlin erlittenen Gewinneinbußen sind nicht als ein unzumutbares Sonderopfer anzusehen, sondern bewegen sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos. Infolgedessen steht dem Gaststättenbetreiber wegen der Schließungsanordnung unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt ein Entschädigungsanspruch zu.

Hinweis: Entschädigungsansprüche wegen Coronaschließungen aus dem Lockdown im Frühjahr gibt es also nicht. Das könnte für den Herbst anders aussehen, wenn die versprochenen Hilfen wirklich per Gesetz kommen.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 13.10.2020 - 2 O 247/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2020)

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