Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Fristlose Kündigung: Wer seinem Arbeitgeber mit einer Erkrankung droht, bekommt schnell ausreichend Erholungszeit

Arbeitnehmer können vieles mit ihrem Arbeitgeber diskutieren. Bei Drohungen wird es - egal in welchem Zusammenhang - allerdings eng. Genau das musste auch ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) erfahren.

Ein Arbeitnehmer war acht Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, als es zu einer Auseinandersetzung kam, in dessen Folge der Arbeitnehmer zunächst für drei Tage von der Arbeit freigestellt wurde. Außerdem sperrte der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer den Zugang zu den IT-Systemen des Unternehmens. Am zweiten Tag der Freistellung kam es schließlich zur Eskalation anlässlich der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitnehmer verlangte die hohe Abfindung von zwölf Monatsgehältern, die der Arbeitgeber nicht zahlen wollte. Deshalb forderte er den Arbeitnehmer auf, am folgenden Tag zu einem Abstimmungsgespräch im Betrieb zu erscheinen. Der Arbeitnehmer war jedoch grundsätzlich nicht bereit, an diesem Gespräch teilzunehmen und sagte: "Ich kann ja auch noch krank werden." Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen die Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage.

Das LAG war jedoch an der Seite des Arbeitgebers und hielt die fristlose Kündigung für durchaus rechtmäßig. Die Richter stellten klar, dass bereits die Drohung, sich unberechtigterweise krankschreiben zu lassen, für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausreicht.

Hinweis: Drohungen im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer sind meist keine gute Idee, und das nicht nur, wenn es um "Handfestes" geht. So kann schon die Androhung einer Erkrankung schnell zu einer Kündigung führen.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.2020 - 8 Sa 430/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum