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Individualsport im Teillockdown I: Schließung bayerischer Fitnessstudios verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Wenngleich auch bei den Gerichten vieles durch die Coronapandemie in langsamere Bahnen gelenkt werden musste, bestimmt genau dieses Thema die Schlagzahl von Eilanträgen und entspechend schnell zu treffenden Entscheidungen, viele mit keinem positiven Ergebnis für die Klagenden - doch im folgenden Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) sah es dieses Mal ganz anders aus.

Der Inhaber eines Fitnessstudios in Bayern ging mit einem Eilantrag gegen die Regelung in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor, die den Betrieb von Fitnessstudios vollständig untersagte. Und siehe da: Sein Eilantrag war erfolgreich.

Einrichtungen des Freizeitsports durften nach den seit dem 02.11.2020 geltenden Beschränkungen im Bereich der Freizeitgestaltung nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. In Fitnessstudios war dies jedoch nicht erlaubt - sie mussten vollständig schließen. Diese Regelung benachteilige laut Ansicht der VGH-Richter die Fitnessstudios, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt war. Die bayerische Regelung verstieß somit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Hinweis: Die Richter waren der durchaus nachvollziehbaren Auffassung, dass auch Fitnessstudios aufhaben dürfen - zumindest solange Individualsport erlaubt bliebe.


Quelle: Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.11.2020 - 20 NE 20.2463
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2021)

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