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Erneute Arbeitsunfähigkeit: Bereits absolviertes Eingliederungsmanagement berechtigt bei Wiedererkrankung nicht zur Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres erkrankt ist, ist vom Arbeitgeber zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen. Ob dann schließlich bei erneuter Erkrankung nach einem solchen Programm eine Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers möglich ist, klärte im Folgenden das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG).

Ein Produktionsmitarbeiter war nach Erkrankung einem bEM unterzogen worden, das im März 2019 endete. Dabei wurde festgestellt, dass der Mitarbeiter keine Gesundheitsprobleme mehr aufweise. Dann aber häufte der Mitarbeiter bis Mitte November insgesamt 79 weitere Arbeitsunfähigkeitstage an, woraufhin der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Kündigung aussprach. Man ahnt es: Dagegen klagte der Mitarbeiter. Und das mit Erfolg.

Denn auch das LAG war der Auffassung, dass die Kündigung rechtswidrig war. Der Arbeitgeber hätte vor der Kündigung in einem erneuten bEM nach Möglichkeiten suchen müssen, den Mitarbeiter leidensgerecht zu beschäftigen.

Hinweis: Wenn Arbeitgeber ein erforderliches bEM nicht durchführen, ist in aller Regel der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung nicht möglich.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2020 - 12 Sa 554/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)

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