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Gearbeitet statt gefahren: Betriebsgefahr nach StVG entfällt, wenn ein Traktor vornehmlich als Arbeitsmaschine im Einsatz ist

Weil ein Traktor einfach fast alles zu können scheint, gehört er zu den Fahrzeugen, hinter dessen Steuer sich nach wie vor viele Erwachsene träumen. Rein sachlich gesehen, kann der Traktor aber zuerst einmal vor allem zwei Dinge: eine Arbeitsmaschine oder aber ein Kraftfahrzeug sein. Warum diese kleinlich scheinende Unterscheidung wichtig sein kann, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Der hier in Anspruch genommene Landwirt bat den in der Nachbarschaft wohnenden Geschädigten, mehrere Tannen auf seinem Grundstück zu fällen. Dabei legte der Landwirt eine Kette um einen Baum und befestigte ihn damit an einer Stange seines Traktors, um den gefällten Baum im Anschluss daran abzutransportieren. Der Landwirt wies den Geschädigten an, den Baum möglichst weit unten am Boden abzusägen. Er tat dies sodann, doch schließlich landete der Baum unmittelbar neben dem Führerhaus des Traktors, so dass der Landwirt nicht aussteigen konnte. Versuche des Landwirts, den Baum mit dem Traktor wegzuziehen oder wegzudrücken, blieben erfolglos. Er bat den Geschädigten, die Tannespitze abzusägen, um den Stamm aus der Verkeilung zu lösen. Als der Geschädigte zu sägen begann, brach der trockene Stamm, dessen Spannung durch die vorangegangenen Rangierversuche des Landwirts erhöht war, und stieß den Mann zu Boden, wodurch er sich erheblich verletzte.

Das OLG hat Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche jedoch zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) scheiterte hier schlicht und ergreifend daran, dass beim konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden hat. Somit war der Schadensablauf auch nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt. Zu berücksichtigen war zudem, dass die Straße während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt war und ein - ursprünglich vorgesehener - Abtransport des Baums mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich gewesen wäre.

Hinweis: Zentrale Frage in diesem Rechtsstreit war, ob die Verletzung "beim Betrieb" des Traktors entstanden war. Hier ergab die Gesamtbetrachtung, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt wurde.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2021 - 9 W 14/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)

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