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Versorgungsausgleich langjährig Versicherter: Auch Grundrentenzuschlag muss ausgeglichen werden

Neu beim scheidungsbedingten Versorgungsausgleich ist der Grundrentenzuschlag, der eine Erhöhung der Rente   für langjährig Versicherte mit geringem Erwerbseinkommen nach 33 Jahren Beitragszahlung vorsieht. Er wird gesondert ermittelt und entsprechend separat geteilt. Ob man aus diesem Zuschlag später Rentenleistungen erhalten wird, hängt von Faktoren ab, die der Richter zum Scheidungszeitpunkt meist nicht kennen kann - beispielsweise von den Einkommensverhältnissen im Rentenalter. Dieser offenen Fragestellungen musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) annehmen.

Eine Ehefrau wehrte sich dagegen, dass sie bei der Scheidung Punkte von ihrem Grundrentenzuschlag abgeben sollte. Sie meinte, es sei bereits jetzt absehbar, dass dem Ehemann diese Punkte gar nichts nützen werden, weil er anderweitig genug Einkommen habe, das auf diesen Teil der Rente angerechnet werde. Sie machte daher die Unwirtschaftlichkeit geltend.

Zu einer solchen Prognose sahen sich die Richter des OLG nicht in der Lage und übertrugen die Rentenpunkte der Frau an den Mann. Es sei nicht ermittelbar, wie hoch die Einkünfte des Mannes im Alter sein würden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt überschreite er die maßgeblichen Anrechnungsgrenzen jedenfalls noch nicht.

Hinweis: Bei Geringfügigkeit unterbleibt im Übrigen der Ausgleich. Die Geringfügigkeitsgrenzen werden jährlich neu festgelegt und lagen 2022 bei 3.948 EUR Kapital oder 32,90 EUR Monatsrente (West).


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 15.11.2022 - 7 UF 193/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2023)

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