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Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Arbeitgeber muss impfunwilliges Pflegepersonal nach Freistellung nicht bezahlen

In vielen Betrieben - insbesondere in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen - wurde während der Pandemie die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Arbeitnehmer, die ungeimpft waren, durften demnach nicht mehr beschäftigt werden. Ob entsprechend freigestellte Mitarbeiter dennoch einen Anspruch auf Vergütung hatten, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Gießen (ArbG) entscheiden.

Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegekraft eines Seniorenwohnheims waren nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft und wollten dies auch nicht. Sie weigerten sich auch noch, als die Impfung für ihre Berufsgruppe zur gesetzlichen Pflicht wurde. Der Arbeitgeber stellte beide daraufhin mit Wirkung ab Mitte März 2022 von ihrer Arbeit frei. Die Vergütung zahlte er während der Zeit der Freistellung nicht weiter. Die Arbeitnehmer gingen sowohl gegen die Freistellung als auch gegen die Nichtbezahlung gerichtlich vor.

Das ArbG entschied, dass die Freistellung und auch das Aussetzen der Fortsetzung der Vergütung rechtmäßig waren. Der Arbeitgeber musste den ungeimpften Mitarbeitern nichts bezahlen. Dem Pflegepersonal fehlte es nach Ansicht des Gerichts ohne die Immunisierung an der erforderlichen Leistungsfähigkeit für die arbeitsrechtlich geschuldete Tätigkeit. Denn nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Arbeitgeberin könne eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die über einen nach § 20a Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Immunisierungsstatus verfügen.

Hinweis: Hoffen wir, dass die Pandemie bald endgültig beendet sein wird. Für die Vergangenheit musste jedenfalls der Arbeitgeber, der seine ungeimpften Mitarbeiter nicht beschäftigen durfte, diese auch nicht bezahlen.


Quelle: ArbG Gießen, Urt. v. 08.11.2022 - 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2023)

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