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Kosten für Bergrettung: Pri­va­te ge­mein­sa­me Bergtour be­grün­det keine ver­trag­li­che Haf­tung

Wer hoch hinaus will, muss damit rechnen, tief zu fallen. Im folgenden Fall waren die beiden Beteiligten, die an einer Bergbezwingung scheiterten, immerhin so klug, Hilfe zu holen, bevor sie gesundheitlich zu Schaden kamen. Da jedoch auch fast 8.500 EUR als Rechnungsbetrag für die Bergrettung durchaus schmerzten, trafen sich beide vor dem Landgericht München I (LG) wieder, das die Frage zu beantworten hatte, wer die dafür entstandenen Kosten zahlen muss.

Eine Wanderin verabredete sich mit einem Mann zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel. Der Mann hatte ihr mitgeteilt, er würde über Erfahrungen als Wanderer, Bergsteiger und Skitourengeher verfügen, hatte jedoch keine qualifizierte Alpinausbildung. Als die beiden unterhalb des Gipfels angekommen waren, stellte die Frau fest, dass ihr die Besteigung des Gipfels zu schwierig sei. Der Mann schlug daraufhin vor, man könne statt der Gipfelbesteigung ja auch eine Rundtour machen und einen anderen Weg ins Tal zurücknehmen. Die Frau stimmte dem zu, obwohl sie wusste, dass der Mann die Navigation über sein Mobiltelefon vornehmen würde, da beide keine Landkarte dabeihatten. Doch dann stellte sich heraus, dass es schwieriger als vermutet war, den Weg zu finden, da unter anderem Schneespuren anderer Wanderer fehlten. Schließlich erreichten die beiden Wanderer einen Punkt an einer Felswand, den die Frau nicht hinabsteigen wollte. Und so entschieden sie gemeinsam, die Bergrettung zu alarmieren. Der Frau wurden später Kosten in Höhe von 8.430 EUR in Rechnung gestellt, die sie auch bezahlte. Nun verlangte sie das Geld von dem Mann zurück - jedoch vergeblich.

Laut LG hatte die Frau weder einen Zahlungsanspruch aus einem Gefälligkeitsvertrag noch aus einer Haftung wegen rechtswidriger Herbeiführung einer Unterkühlung. Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung führt nicht zu einer vertraglichen Haftung. Denn es gab letztendlich keinen Rechtsbindungswillen des Mannes - es handelte sich vielmehr um eine übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens und um eine klassische Gefahrengemeinschaft, die eine Haftung des Mannes wegen einer Pflichtverletzung ausschließt.

Hinweis: Wer sich in Gefahr begibt, muss nicht immer darin umkommen. Doch eine gute Auswahl der Personen, denen man vertrauen kann, ist wichtig.


Quelle: LG München I, Urt. v. 24.10.2023 - 27 O 3674/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2024)

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