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Unklarer "Kündigungsbutton": Eine Kündigung zu beabsichtigen bedeutet nicht, auch wirklich zu kündigen

Verbraucher müssen eine Kündigung eines im Internet geschlossenen Vertrags abgeben können - und zwar stets auf einfache Art und Weise. Wie das genau auszusehen hat, hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) im folgenden Fall geklärt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete gerichtlich das Fehlen eines Kündigungsbuttons auf der Website eines Portals, das Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen anbot. Ein solcher Button müsse auf der Bestätigungsseite zu finden sein, mit der der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben könne. Diese Bestätigungsschaltfläche müsse mit den Worten "jetzt kündigen" oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die verwendete Formulierung "Kündigungsabsicht abschicken" lasse die von § 312k Bürgerliches Gesetzbuch geforderte Deutlichkeit vermissen.

Das OLG hat der Klage stattgegeben. Eine Bestätigungsschaltfläche "Kündigungsabsicht abschicken" ist nicht ebenso eindeutig wie "jetzt kündigen". Jedenfalls kann bei der Formulierung "Kündigungsabsicht abschicken" und dabei vor allem dem gewählten Wort "Kündigungsabsicht" der Eindruck entstehen, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist. Damit genügte diese Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Hinweis: Es wird deutlich, dass die Gerichte den Gesetzestext auch eindeutig umgesetzt haben wollen. Denn andernfalls ist nicht sichergestellt, dass Verbraucher auch tatsächlich eine Kündigungserklärung abgeben können.


Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 26.09.2024 - 5 UKI 1/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2025)

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