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Patientenverfügung vernachlässigt: Der BGH urteilt zu zwangsweiser Heilbehandlung und Dauer der Unterbringung

Die richtigen Entscheidungen für psychisch Erkrankte zu treffen, ist oft schwer. Man weiß nicht, ob man ihnen wirklich etwas Gutes tut oder in ihre Rechte eingreift, ohne eine ausreichende Grundlage dafür vorweisen zu können. Selbst Gerichte können bei dieser schwierigen Abwägung irren. Gut, dass es bei derlei Irrtümern den Bundesgerichtshof (BGH) gibt. Dieser urteilte im Folgenden für die Betroffene und gegen die Kollegen der Vorinstanz.

Eine an paranoider Schizophrenie leidende Frau war bereits mehrfach untergebracht worden. In der von ihr verfassten Patientenverfügung lehnte sie die Einnahme von Neuroleptika und Antidepressiva grundsätzlich ab. Ihre Betreuerin beantragte im September 2024 die Unterbringung, die Betroffene kam in eine geschützte Einrichtung. Die Betreuerin willigte zudem in eine ärztliche Zwangsmedikation ein - befristet bis zum 07.11.2024. Das Landgericht Dresden (LG) bestätigte die Unterbringung. Den Antrag der Betroffenen auf Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte lehnte es jedoch ab. Die Betroffene legte Beschwerde beim BGH ein.

Der BGH hob die Entscheidung des LG bezüglich der Unterbringung auf und stellte fest, dass die bereits abgelaufenen Zwangsbehandlungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Nach Ansicht des BGH liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung zur Heilbehandlung nicht vor. Denn diese setze voraus, dass die Behandlung auch durchgeführt werden könne. Dies gehe nur über den natürlichen Willen des Betreuten zur Behandlung. Liegt dieser Wille nicht vor, müssen die Zwangsbehandlungen wirksam genehmigt werden. Das LG hatte diese nur bis zum 07.11.2024 genehmigt, dabei aber nicht ausreichend begründet, warum darüber hinaus noch Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden können. Auch wurde die Patientenverfügung der Betroffenen nicht ausreichend beachtet. Man hatte sie wegen der Erkrankung der Betroffenen schlichtweg als unwirksam erachtet, ohne in eine genaue Prüfung zu gehen.

Hinweis: Auch bei psychisch erkrankten Menschen ist der in einer Patientenverfügung festgehaltene Wille zu beachten bzw. zu prüfen, ob die Betroffenen einsichtsfähig genug sind, in diesem Bereich wirksam für sich selbst zu entscheiden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 05.02.2025 - XII ZB 547/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2025)

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