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Unentbehrlicher Hinweis: Gericht verletzt Hinweispflicht auf mögliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung

Es macht einen großen Unterschied, wessen man beschuldigt wird - ob der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Was einem im schlimmsten Fall blühen kann, muss man als Beschuldigter schließlich wissen. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) war es dem Wiederholungstäter und seinem Anwalt erst gar nicht möglich gewesen, sich ordentlich vorzubereiten. Und zwar nicht, weil beide nicht erschienen waren, sondern wegen einer Nachlässigkeit des Amtsgerichts (AG).

Ein Autofahrer wurde mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h erwischt, so dass gegen ihn ein Bußgeldbescheid in Höhe von 385 EUR und einem Monat Fahrverbot erging. Das Bußgeld war aufgrund mehrerer Voreintragungen erhöht worden, weil eine fahrlässige Begehungsweise zugrunde gelegt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein.

Vor dem Hauptverhandlungstermin wies das zunächst zuständige AG darauf hin, dass aufgrund der Beschilderung durch sogenannte Geschwindigkeitstrichter eine Erhöhung der Geldbuße wegen "grob fahrlässiger" Begehungsweise erfolgen könnte. Da weder der Betroffene noch der Verteidiger erschien, wurde in Abwesenheit verhandelt und im Protokoll darauf verwiesen, "dass die Problematik der vorsätzlichen Begehung" erörtert wurde. Daraufhin erfolgte eine Verurteilung zu einem Bußgeld in Höhe von 640 EUR wegen vorsätzlicher Begehung. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, er sei zuvor nicht informiert worden, dass zudem ein Vorsatz im Raum stehe.

Das OLG gab dem Betroffenen Recht. Das AG war seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, auf die mögliche Verurteilung wegen Vorsatzes hinzuweisen. Der Hinweis sei nicht entbehrlich gewesen, da sich aus der Bußgeldhöhe ergeben habe, dass die Bußgeldstelle von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen sei. Außerdem habe das Gericht in seiner Ladung auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen "grober Fahrlässigkeit" hingewiesen, daher habe der Betroffene erst recht darauf vertrauen dürfen, nicht wegen Vorsatzes verurteilt zu werden. Die Erörterung in Abwesenheit genüge nicht. Das Urteil wurde durch das OLG daher aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Hinweis: Hat das Gericht den Betroffenen und seinen Verteidiger in der Ladungsverfügung auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit hingewiesen, nicht aber auf eine solche wegen Vorsatzes, darf der Betroffene mit Blick auf diesen Hinweis darauf vertrauen, nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt zu werden.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.02.2025 - 1 ORbs 4/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2025)

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