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Fristen bei Betriebsratswahl: Bundesarbeitsgericht sieht in frühzeitiger Bekanntgabe von Vorschlagsliste kein Problem

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob eine vorzeitig veröffentlichte Liste mit Wahlvorschlägen bei einer Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren automatisch zur Ungültigkeit der Wahl führt. Dabei war es anderer Meinung als die Kollegen der Vorinstanzen - weil es die entscheidende Frage beantworten konnte, ob es überhaupt eine klare gesetzliche Regel gibt, die ein vorzeitiges Aushängen verbietet.

In einem Betrieb mit rund 77 Beschäftigten fand im Mai 2022 eine Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte das Wahlausschreiben Ende März veröffentlicht und dabei alle Fristen und Hinweise bekanntgegeben. Am 06.05.2022 - dem letzten Tag für die Abgabe von Wahlvorschlägen - reichte der Wahlvorstand selbst eine Liste mit acht Kandidaten ein. Noch am selben Nachmittag erklärte er die Liste für gültig und hing sie aus. Zehn Tage später wurde gewählt. Die Arbeitgeberinnen des Gemeinschaftsbetriebs waren damit nicht einverstanden. Sie meinten, die Wahl sei ungültig, weil der Wahlvorstand seine Vorschlagsliste zu früh veröffentlicht habe - also vor Ablauf der gesetzlichen Frist für weitere Vorschläge. Das könne andere Bewerber abgeschreckt haben. Außerdem habe der frühere Betriebsratsvorsitzende, der auch im Wahlvorstand saß, seine Rolle nicht neutral ausgeübt.

Die Arbeitgeberinnen klagten und bekamen zunächst Recht - das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) erklärten die Wahl für ungültig. Doch das BAG entschied anders. Zwar könne eine Wahl angefochten werden, wenn gegen wichtige Vorschriften verstoßen werde. Das gelte aber nur, wenn der Fehler das Wahlergebnis beeinflusst habe. Dass der Wahlvorstand die Liste am selben Tag der Abgabe schon nachmittags ausgehängt hatte, war nach Ansicht der Richter kein so schwerer Verstoß. Es gibt keine klare gesetzliche Regel, die ein vorzeitiges Aushängen verbietet. Wichtig ist nur, dass alle Fristen zur Abgabe von Vorschlägen eingehalten wurden. Und das war hier der Fall. Das BAG schickte den Fall zurück an das LAG - dort muss jetzt weiter geprüft werden, ob andere Gründe für eine gültige Anfechtung vorliegen.

Hinweis: Eine frühzeitige Veröffentlichung von Wahlvorschlägen ist nicht automatisch ein Fehler. Entscheidend ist, ob das Wahlergebnis durch den Vorgang beeinflusst wurde. Der Wahlvorstand darf nur neutral handeln, und Verstöße dagegen müssen bewiesen werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 27.11.2024 - 7 ABR 32/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2025)

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