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Sorgerechtsstreitigkeiten: Eine vor Gericht einverständlich erfolgte Umgangsregelung kann durchaus angefochten werden

Zu den regelmäßigen Streitigkeiten in Kindschaftssachen gehört auch die Frage, welcher Elternteil wie viel Umgang mit den Kindern haben darf. Was passiert, wenn eine Seite nach einer gerichtlichen Einigung das Ergebnis später reut, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden bewerten.

Nach Trennung der Eltern riefen diese das Amtsgericht an, um den Umgang mit dem dreijährigen Sohn zu regeln, der bei der Mutter lebte. Sie trafen bei Gericht eine Vereinbarung, in der geregelt wurde, wann das Kind beim Vater ist. Nach gerichtlicher Bestätigung dieser Vereinbarung legte die Mutter dennoch Beschwerde ein. In der zweiten Instanz einigten sich die Eltern schließlich, doch dann legte der Vater Rechtsbeschwerde ein.

Gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts können Rechtsmittel eingelegt werden. Hier hatte aber das Verfahren sein Ende gefunden, nachdem die Eltern sich geeinigt hatten. Gegen einen Vergleich besteht keinerlei Möglichkeit, etwas zu unternehmen, da es sich um keine gerichtliche Entscheidung handelt. Dennoch ließ der BGH hier Rechtsmittel zu - denn eine Vereinbarung der Eltern zum Umgang ist nach dem Gesetz nicht automatisch wirksam. Das Gericht hat stets zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht. Ist das nicht der Fall, genehmigt es die Vereinbarung durch Beschluss. Also liegt letztlich doch eine gerichtliche Entscheidung vor, die auch angefochten werden kann.

Hinweis: Mitunter entsteht Streit, weil ein Elternteil seine Kinder öfter zu sich nehmen soll, als er dies bisher macht. Auch darüber lässt sich gerichtlich streiten. Den Antrag auf mehr Umgang mit einem Elternteil hat dann aber nicht der andere Elternteil zu stellen. Der Anspruch auf mehr Umgang ist ein Anspruch des Kindes, weshalb ein solches Verfahren auch in seinem Namen zu führen ist.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.07.2019 - XII ZB 507/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)

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