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Corona-Schutzverordnung: Eigentümern darf die Teilnahme an der Eigentümerversammlung nicht pauschal verwehrt werden

Versammlungen von Wohnungseigentümern bergen aufgrund der naturgemäß individuellen Vorstellungen der Einzelnen oft ein ganz spezielles Konfliktpotential. Das beweist auch der folgende Fall, in dem der Verwalter der einzige Teilnehmer einer solchen "Versammlung" wurde und als Grund dafür die Coronapandemie angab. Da sich auch hier das erwähnte Konfliktpotential bewahrheitete, wurde das Ganze zum Fall des Amtsgerichts Lemgo (AG).

Der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage lud zu einer Eigentümerversammlung im Mai 2020 ein. In dem Einladungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass wegen der Coronakrise eine persönliche Anwesenheit nicht möglich wäre. So sollten ihm die Wohnungseigentümer eine Vollmacht erteilen und auf einem Protokoll die Abstimmungswünsche ankreuzen. In der Eigentümerversammlung war dann tatsächlich nur der Verwalter anwesend - es wurden Beschlüsse entsprechend der Vollmachten gefasst. Einige Eigentümer hielten sämtliche Beschlüsse wegen des Verstoßes gegen ihr Teilnahmerecht jedoch für unwirksam und klagten - mit Erfolg.

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung waren laut AG nichtig, da den Wohnungseigentümern durch die Form der Ladung eine Teilnahme an der Eigentümerversammlung verwehrt wurde. Ende Mai 2020 konnte ein Ausschluss der persönlichen Teilnahme der Eigentümer auch nicht mit der damals gültigen Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen begründet werden. Denn zu diesem Zeitpunkt waren Treffen von bis zu zehn Personen bereits wieder zulässig.

Hinweis: Zweifelsfragen zum Wohnungseigentumsrecht und insbesondere zu der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes klärt der Rechtsbeistand. Denn seit dem 01.12.2020 ist das Gesetz umfassend reformiert in Kraft getreten.
 
 
 


Quelle: AG Lemgo, Urt. v. 24.08.2020 - 16 C 10/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

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