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Gewerbemieter aufgepasst! Als vertraglicher Bestandteil sind Betriebs- und Nebenkosten der Gesamtmiete umsatzsteuerpflichtig
Wenn die Mietvertragsparteien von den gesetzlichen Regelfällen abweichen, wird es diffizil. Denn für Laien ist es schwierig, die Zulässigkeit anderweitiger Vereinbarungen genau zu bewerten. Dass der nachfolgende Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen musste, um Klarheit zu erlangen, zeigt, dass selbst für Profis nicht immer Einigkeit über zulässige Ausnahmen herrscht.
Hierbei ging es um eine Gewerbeimmobilie zu einem monatlichen Mietpreis von 10.500 EUR zuzüglich der Umsatzsteuer. Hierbei hatte sich die Mieterin verpflichtet, sämtliche Nebenkosten zu übernehmen. Soweit Betriebs- und Nebenkosten gegenüber der Vermieterin abgerechnet werden, sollte diese jedoch berechtigt sein, die Kosten zur sofortigen Begleichung bzw. Erstattung an die Mieterin weiterzuleiten. Die Vermieterin hatte nun eine Nebenkostenabrechnung über Grundbesitzabgaben und Versicherungskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer erteilt. Die Mieterin hatte die Beträge bis auf die Umsatzsteuer gezahlt. Die Vermieterin zog daraufhin vor die Gerichte und verlangte auch die Umsatzsteuer - und das zu Recht.
Laut BGH hatten beide Parteien zulässigerweise vertraglich vereinbart, dass auch die Betriebskosten als Bestandteil der Gesamtmiete zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten sind.
Hinweis: Wenn im Gewerbemietvertrag eine Abwälzung der Umsatzsteuerpflicht auf den Mieter vereinbart ist, ist diese Verfahrensweise zulässig. Gewerbemieter sollten sich hierzu daher rechtzeitig über rechtliche Möglichkeiten beraten lassen.
Quelle: BGH, Urt. v. 30.09.2020 - XII ZR 6/20(aus: Ausgabe 02/2021)
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