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(K)ein echter Schnapper? Monographierung eines online angebotenen Bilds ist keine Eigenschaftsbeschreibung des Originals
Es kommt durchaus vor, dass man online eine echte Rarität entdeckt und diese dann auch noch für ungewöhnlich kleines Geld erwirbt. Doch rechnen sollte man damit nicht. Wer zum Beispiel in einer Onlineauktion ein Bild kauft, darf sich später nicht wundern, wenn es sich dabei nicht um das erhoffte Original handelt. Auf welche Beschreibungen und Darstellungen man sich als Käufer nicht verlassen sollte, stellt im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) klar.
Ein Mann hatte bei eBay für 412 EUR ein Bild ersteigert. Es handelte sich dabei um: "Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)". Auf dem Bild war die Monographierung "LL" zu erkennen. Der Käufer meinte nun, das Bild sei eine Fälschung, und verlangte 19.588 EUR von dem Verkäufer, denn das Original hätte schließlich einen Wert von 20.000 EUR gehabt. Schließlich klagte der Käufer seinen vermeintlichen Anspruch vor dem erstinstanzlichen Landgericht ein - dies jedoch vergeblich.
Daraufhin zog der Käufer vor das OLG, das schließlich einen Hinweisbeschluss bekanntgab, nachdem es ebenfalls den Anspruch ablehnen werde. Der Hinweis des Verkäufers in einer Onlineauktion auf die Monographierung eines Bilds enthält keine Eigenschaftsbeschreibung, dass es sich bei dem Bild um ein Original der Künstlerin handelt. Somit lag schlicht und ergreifend kein Sachmangel vor. Der Verkäufer hatte das Ölgemälde in dem Angebot bei eBay weder als Original bezeichnet noch eine Expertise vorgelegt, sondern lediglich auf das Monogramm verwiesen, das auf eine Urheberschaft der Künstlerin hinwies. Und unstreitig weist das Gemälde das Monogramm "LL" auf. Eine Eigenschaftsbeschreibung dahingehend, dass es sich um ein Original der österreichischen Malerin Leonie von Littrow handelte, war mit dem Hinweis allerdings nicht verbunden.
Hinweis: Es ist also Vorsicht beim Kauf von Bildern auf Internetplattformen angesagt. Nur weil auf dem Bild ein Name des Künstlers steht, heißt das noch lange nicht, dass es sich bei dem angebotenen Kunstwerk um ein Original handelt.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 29.10.2020 - 24 U 4970/20(aus: Ausgabe 02/2021)
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