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Verdacht persönlicher Bereicherung: Wirksame ordentliche Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

Gibst du mir, so geb’ ich dir - so in etwa kann der folgende Fall verstanden werden, bei dem der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer im Zentrum stand. Dieser hielt nämlich noch andere Funktionen in weiteren Unternehmen inne, was zu folgenreichen Verstrickungen führte. Das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) musste nun urteilen, ob die darauf begründete Entlassung des Mannes rechtmäßig war, und prüfte dabei sowohl dessen fristlose als auch die ordentliche Kündigung.

Der Direktor des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer arbeitete seit dem 01.01.2000 beim Versorgungswerk und betreute zuletzt den Verwaltungsausschuss bei der Anlage von Geldern für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder. Doch wie so oft an den Spitzen von Unternehmen war das nicht genug, denn gleichzeitig war er Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied in anderen Unternehmen. Und genau diese hatten - welch Zufall - in das Versorgungswerk investiert. Im Jahr 2025 präsentierten Wirtschaftsprüfer die Folgen dieser Kooperationen, denn es stellte sich heraus, dass diese Anlagen vermutlich deutlich weniger wert waren als angenommen. Dadurch stand eine Versorgungslücke von etwa 1 Mrd. EUR im Raum. Das Versorgungswerk warf dem Direktor vor, seine Position bei den Beteiligungen zu seinem eigenen Vorteil genutzt zu haben, und kündigte ihm am 11.09.2025 fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30.09.2026.

Da sich das Versorgungswerk nicht an die gesetzliche Zweiwochenfrist gehalten hatte, erklärte das ArbG die fristlose Kündigung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung erkannte das Gericht jedoch als wirksam an und begründete dies damit, dass der Direktor seine Stellung im Versorgungswerk und bei den Beteiligungen missbraucht hatte. Er hatte sich bewusst in einen Interessenkonflikt begeben und das Versorgungswerk darüber nicht informiert. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen. Die Entscheidung kann vor dem Landesarbeitsgericht angefochten werden.

Hinweis: Eine fristlose Kündigung muss innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Ordentliche Kündigungen können auch wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten schwer verletzt. Interessenkonflikte müssen immer offengelegt werden - sonst droht die Kündigung.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 30.01.2026 - 21 Ca 13264/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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