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Beweislastumkehr: Schmerzensgeld nach rechtswidriger Operation

Setzt sich ein Arzt über den Willen seines Patienten hinweg, muss er damit rechnen, vom Gericht verurteilt zu werden.

Im Jahr nach ihrer Geburt wurde bei einem kleinen Mädchen ein gutartiger Hirntumor teilweise entfernt. Ein Jahr später stellte sich heraus, dass der Resttumor gewachsen war. Zwei Universitätskliniken hielten eine weitreichendere Entfernung des Tumors aber für nicht richtig und rieten, nur eine sogenannte Drainierung der Zyste beim Voroperateur durchführen zu lassen. Dieser hielt sich allerdings nicht daran und entfernte den Tumor vollständig. Das Kind litt dann noch etwa zehn Jahre bis zu seinem Tod an schweren Nerven- und Gefäßverletzungen mit fast vollständiger Lähmung, Fehlstellungen der Hand- und Fußgelenke und Schluckstörungen, außerdem war es blind und konnte nicht sprechen. Die Eltern des Kindes verlangten nun Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR sowie Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun im Gegensatz zur vorigen Instanz, dass eine rechtswidrig ausgeführte Operation, die zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten führt, zu einer Beweislastumkehr führt. Das bedeutet, es ist somit Sache des Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden gehabt hätte, statt Aufgabe eines Klägers, das fachliche Versagen eines Mediziners nachzuweisen. Mit diesem Urteil hat der BGH diesen Fall zur Verhandlung über die Höhe der Schmerzensgeld- und Schadensersatzleistungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Im Fall eines groben Behandlungsfehlers kommt es stets zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2016 - VI ZR 467/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2016)

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