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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Kindesunterhalt hat Vorrang vor Erstausbildung eines 45-jährigen Hilfsarbeiters

Die "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" trifft jene Elternteile, die getrennt von ihren Kindern leben und ihnen Kindesunterhalt schulden. Wie sie ihre Arbeitskraft in welchem Maße einzusetzen haben, um dieser Pflicht möglichst nachzukommen, zeigt das folgende Urteil, das vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) kürzlich getroffen wurde.

Ein 45-jähriger Vater hatte keine Berufsausbildung und arbeitete als ungelernte Kraft bei einer Leiharbeitsfirma - nicht in Vollzeit und nur knapp über Mindestlohn. Sein tatsächliches Einkommen reichte somit nicht für den Kindesunterhalt. In der Beschwerdeinstanz trug er zudem vor, er werde eine Ausbildung zum Fachlageristen beginnen und dann nur noch eine monatliche Ausbildungsvergütung von 580 EUR erhalten.

Dennoch verurteilte ihn das OLG Bamberg zum Unterhalt für seine Kinder - und das aus fiktivem Einkommen. Das Gericht erläuterte dem Vater, dass er sich intensiv - also mit allen Kräften und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten - um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen habe. Bis zur gesetzlich zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden müsse er Nebentätigkeiten aufnehmen. Weil er schon 45 Jahre alt sei und auch bisher immer nur als ungelernte Kraft gearbeitet hatte, habe sein eigener Anspruch auf eine berufliche Erstausbildung ausnahmsweise nicht Vorrang. Das OLG rechnete aus, was der Vater mit 48 Wochenstunden verdienen würde, zog neben berufsbedingten Benzinkosten auch Benzinkosten ab, die er für die Abholung der Kinder zu den Umgangswochenenden hatte. Übrig blieben fiktive 300 EUR für zwei Kinder.

Hinweis: Die alleinerziehende Mutter kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen - das ergibt für sie bei zwei Kindern mehr als 300 EUR. Das Jugendamt kann beim Vater nicht aus fiktivem Einkommen Regress nehmen. Das Verfahren ergibt wirtschaftlich also nur dann Sinn, wenn die Mutter mit einem neuen Partner zusammen wohnt und deshalb keinen Unterhaltsvorschuss bekommen kann.
 
 


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2022 - 7 UF 196/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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