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Ausstellungsfahrzeug als "Neuwagen"? "Unbenutzt" ist ein Fahrzeug nur, wenn es nicht einmal Präsentationszwecken mit Kundenkontakt diente

Wann ist ein neues Auto auch im rechtlichen Sinne noch ein neues Auto? Welche Kriterien genau erfüllt werden müssen, um ein bislang nicht zugelassenes Fahrzeug auch als Neuwagen anzusehen, musste im folgenden Fall eines Sportwagenkaufs das Amtsgericht München (AG) entscheiden.

Die Klägerin erwarb Ende 2019 einen Sportwagen mit einem Listenpreis von ca. 61.000 EUR für 54.600 EUR. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufs in einer anderen Niederlassung des Verkäufers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht. Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte die Klägerin Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen fest und meinte nun, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 EUR.

Das AG gab der Klägerin Recht und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung einer Minderung des Kaufpreises. Der Pkw war nach Auffassung des Gerichts kein Neuwagen mehr. Das Gericht geht davon aus, dass ein "unbenutztes" Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es - wie hier - noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren, sondern auch nicht anderweitig benutzt wurde. Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Die klägerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 EUR erschien dem Gericht jedoch überhöht, und es hielt einen Betrag von 1.000 EUR für angemessen.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein unbenutztes Kraftfahrzeug dann noch als "fabrikneu" betrachtet werden, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, keine standzeitbedingten Mängel vorliegen und der Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate beträgt.


Quelle: AG München, Urt. v. 17.12.2021 - 271 C 8389/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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