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Mindestunterhalt: Volljähriges Kind kann Unterhalt von leistungsfähigem Elternteil fordern

Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Nicht alle Elternteile aber sind auch in der Lage, den Unterhalt in Geld zu leisten. Ob sich dabei selbst leistungsfähige Elternteile wiederum zurücklehnen können, den Unterhalt verweigern und das Kind auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen können, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.

Eine Volljährige stritt vor Gericht mit ihrem Vater um Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.07.2025. Die Tochter ist im Haushalt der Mutter aufgewachsen. Bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit hatte der Vater Unterhalt in Höhe von 515 EUR monatlich geleistet. Als die Tochter aber 18 Jahre alt wurde, stellte er die Zahlungen ab Mai 2024 ein und berief sich dabei auf Leistungsunfähigkeit. Er habe zwar eine gute Pension, wegen Verbindlichkeiten bliebe ihm davon aber nicht viel. Außerdem müssen auch die fiktiven Einkünfte der Mutter berücksichtigt werden, diese müsse schließlich auch Unterhalt leisten.

Die Tochter gewann vor dem OLG, denn dieses entschied, dass der Vater den Mindestunterhalt leisten muss. Da die Mutter in der Tat leistungsunfähig sei, werde die Höhe des Unterhalts allein an der Leistungsfähigkeit des Vaters bemessen. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten und dem Verbleib des notwendigen Selbstbehalts ergab sich, dass der Vater seiner Tochter den Mindestunterhalt schuldet. Fiktive Einkünfte der Mutter muss sich die Tochter nicht zurechnen lassen. Zwar sind mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Aber die Mutter hatte ein so geringes Einkommen, dass es unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen war.

Hinweis: Um Kinder muss man sich kümmern, auch nach der Volljährigkeit. Sind die Eltern leistungsfähig und die Kinder bedürftig, müssen sie Unterhalt leisten. Sie können sich dieser Pflicht nicht entledigen, in dem sie mit dem Finger auf den anderen Elternteil zeigen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 - 4 UF 168/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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