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Klaus Giebl
Rechtsanwälte Bünger & Giebl
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Elterliche Sorge: Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässige Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzunterricht

Eineinhalb Jahre Pandemie haben nicht nur im Gesundheitswesen so manchen Schaden angerichtet. Auch die Gerichte sind nicht immer einer Meinung. Nachdem ein Amtsrichter unrühmlich von sich reden machte, die Maskenpflicht an Schulen für unzulässig zu befinden, musste sich parallel auch das Amtsgericht Wittenberg (AG) mit der Klage einer Mutter beschäftigen, die der Meinung war, die Maskenpflicht würde als Bedingung für den schulischen Präsenzunterricht ihre Kinder gefährden.

Die Kinder einer allein sorgeberechtigten Mutter konnten am Präsenzunterricht an der Schule nur teilnehmen, wenn sie eine Mund-Nasen-Bedeckung trugen. Die Mutter war unsicher, ob es nicht kindesgefährdend sei, dies von ihren Kindern zu verlangen. Damit ihre Kinder, die wegen ihrer Bedenken somit nur noch im Homeschooling waren, wieder am Unterricht teilnehmen können, beantragte sie beim AG, der Schule gegenüber anzuordnen, die Maskenpflicht als kindeswohlgefährdend zu bezeichnen und sie deshalb für rechtswidrig zu erklären.

Das AG hat den Antrag abgewiesen. In einem Parallelverfahren vor einem anderen Amtsgericht hatte der Richter - ein bekennenden Coronaleugner - im Sinne der antragstellenden Eltern entschieden. Somit kann die hier behandelte Entscheidung als "Gegenstück" angesehen werden. Denn hier führt das Gericht unter Bezugnahme auf das Robert Koch-Institut und andere Quellen auf, dass eine Maskenpflicht für Kinder weder gesundheits- noch gar kindeswohlgefährdend ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine sinnvolle und angemessene - sowie in jedem Fall rechtmäßige! - Anordnung. Deshalb unterlag die Mutter. Sie kann zwar weiterhin ihre Kinder zu Hause belassen, aber eben auch nicht verlangen, dass die Maskenpflicht für sie im Zuge des Präsenzunterrichts entfällt.

Hinweis: In der Pandemie werden viele Fragen durch Gerichte entschieden, etliche bekanntlich auch durch das Bundesverfassungsgericht. Dennoch: Familiengerichte sind ersichtlich und völlig unzweifelhaft nicht für die Frage der Maskenpflicht zuständig! Dass Richter deshalb entsprechende Anträge zur Bekundung ihrer politischen Ansichten zum Anlass nehmen, ist höchst bedenklich - unabhängig davon, dass die Entscheidung des hier urteilenden AG in der Sache zweifelsfrei richtig ist.


Quelle: AG Wittenberg, Beschl. v. 08.04.2021 - 5 F 140/21 EASO
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)

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