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Kameraattrappe : Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

In aller Regel hat der Betriebsrat bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage ein Mitbestimmungsrecht. Was ist aber im Fall einer Kameraattrappe?

Der Arbeitgeber brachte am Hinterausgang seines Gebäudes ohne Beteiligung des Betriebsrats eine Kameraattrappe an. Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen installiert werden, die dazu geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Genau dazu sei auch eine Attrappe geeignet. Denn der Arbeitgeber hatte sich geweigert, die Belegschaft darüber aufzuklären, dass es sich um eine Attrappe handelt, und damit eine mittelbare Steuerung des Verhaltens der Mitarbeiter bezweckt. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) sah das anders. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheidet bereits deshalb aus, weil die Kameraattrappe objektiv nicht geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen schützt, wird mit einer Attrappe nicht beschränkt, da sie nicht kontrollieren kann, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt.

Hinweis: Das Anbringen einer Kameraattrappe unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mit einer solchen Attrappe kann grundsätzlich niemand überwacht werden. Ob diese Auffassung des LAG richtig ist, wird sich zeigen - insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.11.2014 - 3 TaBV 5/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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