Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Benzin statt Diesel: Bei falscher Betankung eines Mietwagens schützt Unwissenheit nicht vor Strafe

Wer ein Fahrzeug mietet, hat gewisse Sorgfaltspflichten zu beachten.

Eine Frau hatte einen Mercedes als Leihwagen gemietet. Sie erhielt zunächst einen Mercedes A-Klasse mit Benzinmotor, der dann gegen einen Mercedes der B-Klasse mit Dieselmotor ausgetauscht wurde. Diesen Wagen betankte sie mit Benzin statt mit Diesel. Dadurch entstand ein Schaden von 1.150 EUR. Die Frau weigerte sich jedoch, diesen Betrag zu zahlen, da das ursprüngliche Mietfahrzeug zurückgefordert worden war und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten hatte. Eine tatsächliche Vergleichbarkeit lag allerdings wegen der unterschiedlichen Motoren offensichtlich nicht vor. Auf die verschiedenen Kraftstoffarten sei sie nicht hingewiesen worden und wegen der Dunkelheit habe sie auch einen entsprechenden Aufkleber im Tankdeckel nicht erkennen können.

Das überzeugte das mit der Sache befasste Gericht allerdings nicht. Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, sich auch mit der Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es gilt als selbstverständlich, sich vor dem Tankvorgang eines fremden Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren. Deshalb musste die Frau den Schaden ersetzen.

Hinweis: Unwissenheit schützt wie in diesem Fall vor Strafe nicht. Stets sollte sich vor dem Tankvorgang über die richtige Kraftstoffart informiert werden. Fehler können extrem teuer werden.


Quelle: AG München, Urt. v. 10.06.2015 - 113 C 27219/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]