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"Mobilfunkvertrag mit Handy": Formulierung alter Verträge bedingt bei Verlängerungen keinen regelmäßigen Anspruch

Häufig wird in einem Mobilfunkvertrag die Überlassung eines Handys versprochen. Doch bedeutet das, dass es ständig ein neues Handy geben muss?

In diesem Fall handelt sich um einen Handyvertrag aus dem Jahr 2004. Damals wurde ein "Mobilfunkvertrag mit Handy" abgeschlossen. Und tatsächlich wurde dem Kunden im Jahr 2004 ein neues Mobiltelefon überlassen. Da der Vertrag nicht gekündigt wurde, verlängerte er sich jeweils um zwölf Monate. Auch bei der Vertragsverlängerung im Jahr 2009 erhielt der Kunde ein neues Mobiltelefon. Anfang 2013 fragte er erneut bei dem Unternehmen an, ob er ein neues Handy erhalten könne. Das wurde abgelehnt. Sodann verlangte er die Rückzahlung der Gebühren, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig seien. Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Aus der Bezeichnung "Mobilfunkvertrag mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dem Kunden fortlaufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist.

Hinweis: Kunden sollten stets prüfen, ob der Kauf eines Mobiltelefons nicht am Ende billiger ist als eine Miete des Geräts.


Quelle: AG München, Urt. v. 18.02.2016 - 213 C 23672/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2016)

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