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Mieterhöhungsbegehren: Geringere Anforderungen an ein Sachverständigengutachten als bei Verfahren

Mieterhöhungen können mithilfe eines Sachverständigengutachtens begründet werden.

Eine Vermieterin klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Als Begründung für diese Erhöhung verwies sie auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Sämtliche Vorinstanzen hatten die Klage der Vermieterin zwar abgewiesen, der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen nun allerdings auf.

Die erstinstanzlichen Gerichte hatten laut BGH verkannt, dass die hohen Anforderungen, die an ein im Gerichtsverfahren einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind, nicht bereits für die Begründung des Mieterhöhungsbegehrens gelten. Das unter Bezugnahme auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgte Mieterhöhungsverlangen entsprach daher völlig den Anforderungen des Mietrechts.

Hinweis: Sachverständigengutachten ist eben nicht gleich Sachverständigengutachten. Für die Begründung der Mieterhöhung muss es nämlich nicht ganz so ausgefeilt und detailliert sein, wie es vielleicht später in einem Gerichtsverfahren der Fall ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 03.02.2016 - VIII ZR 69/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2016)

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