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Deckung des Lebensbedarfs: Die Vollkasko des einzigen Familienautos darf ohne eheliche Absprache gekündigt werden

Eine Eheschließung führt nicht automatisch dazu, dass ein Ehegatte für den anderen Verträge abschließen kann. Zwar besteht diese Berechtigung durchaus bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, doch die Frage, wie weit diese Befugnis geht, konnte im folgenden Fall erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden.

Wenn ein Ehegatte sein Brot beim Bäcker nicht zahlen kann und erklärt, das solle der Ehepartner erledigen, sobald er vorbeikomme, darf eben dieser die Zahlung später nicht mit der Begründung verweigern, er habe gar nichts von dem Kauf gewusst; der ginge ihn nichts an. Denn die gesetzliche Regelung besagt, dass Brot zum täglichen Bedarf gehört. Und bei diesem stehen beide Ehepartner füreinander ein. Anders verhält es aber zum Beispiel mit einer Waschmaschine; diese gehört nicht zum täglichen Bedarf, da sie schließlich nicht dauernd neu gekauft werden muss. So weit, so klar. Doch da nicht alle Besorgungen in diese deutlichen Kategorien einzuteilen sind, musste der BGH in Sachen Vollkaskoversicherung nun eine Klärung herbeiführen.

Ein Familienvater war Eigentümer und Halter des einzigen Fahrzeugs seiner fünfköpfigen Familie. Versichert war der Wagen über seine Frau (Vollkasko für monatlich knapp 145 EUR). Der Mann kündigte diese Versicherung und ließ es bei der notwendigen Haftpflichtversicherung bewenden. In der Folge erlitt die Frau mit dem Wagen einen selbstverschuldeten Unfall. Ihren eigenen Schaden (rund 12.000 EUR) wollte sie von der Versicherung erstattet haben, da der Mann die Kündigung nicht für sie habe aussprechen können.

Der BGH wies ihre Klage zurück. In der konkreten Situation habe es sich bei der Kündigung um ein Geschäft zur angemessenen (wenn auch letztlich nicht sinnvollen) Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehandelt. Weil es sich bei dem Wagen um das einzige Fahrzeug der Familie handelte, es auf den Namen des Mannes zugelassen war und der Versicherungsbeitrag monatlich nicht mehr als knapp 145 EUR betragen habe, bestehe daran kein Zweifel.

Hinweis: Was so alles unter welchen Umständen zu einem Geschäft zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie gezählt wird, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Ratsam ist es deshalb, sich in solchen Konstellationen fachkundigen Rat einzuholen.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.02.2018 - XII ZR 94/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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