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Fristsetzung überflüssig: Vermieter haben das Anrecht, überlassene Mieträume im ordentlichen Zustand zurückzuerhalten

Eigentlich ist der Tipp, Forderungen stets eine Frist zu setzen, nicht der schlechteste. Aber nicht immer ist diese auch erforderlich.

Nach der Rückgabe einer Mietwohnung musste der Vermieter verschiedene Schäden feststellen. Es ging um einen Schimmelbefall, mangelnde Pflege der Badezimmerarmaturen, Lackschäden an einem Heizkörper und einen schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfall. Eine Frist zur Beseitigung dieser Schäden setzte der Vermieter den Mietern allerdings nicht. Deshalb meinten die Mieter, die 5.000 EUR, die der Vermieter gefordert hatte, nicht zahlen zu müssen.

Der Bundesgerichtshof stellte sich allerdings auf die Seite des Vermieters. Dieser musste nämlich keine Frist vor der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs setzen. Denn bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem ordentlichen Zustand zu halten, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht, deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch genannten Voraussetzungen begründet. Und nach dieser Norm ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.

Hinweis: Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietwohnung geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt also keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraus. Trotzdem kann es für den Vermieter und den Mieter sinnvoll sein, eine solche Frist zu setzen. Das ist manchmal der einfachere Weg für beide Parteien.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.02.2018 - VIII ZR 157/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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