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Onlineregistrierung: Fehlendes drittes Geschlecht stellt keine schwere Verletzung des Benachteiligungsverbots dar

So sehr das Gendern die Gemüter erhitzt, wie kaum ein anderes gesellschaftliches Thema des sozialen Miteinanders, ist die korrekte Anrede im Geschäftsverkehr schon seit längerem wichtig. Denn wer sich dabei nicht daran hält, dem könnten Entschädigungsansprüche drohen. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) herausfinden, ob auch das Fehlen einer neutralen Geschlechtsangabe mit den entsprechenden Folgen einer unkorrekten Anrede einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt.

Eine Person, die beim Standesamt "keine Angabe" unter der Rubrik "Geschlecht" gemacht hatte, bestellte im Herbst 2019 auf der Website eines Bekleidungsunternehmens verschiedene Kleidungsstücke. Für die Registrierung und den Kauf war eine Auswahl zwischen den beiden Anreden "Frau" oder "Herr" erforderlich. Eine dritte Auswahl gab es damals nicht - die getätigten Käufe wurden folglich unter der Anrede "Herr" bestätigt. Deshalb machte die Person eine finanzielle Entschädigung von jeweils 2.500 EUR sowie einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.

Das OLG sah das jedoch anders. Es lag zwar eine nach dem AGG verbotene unmittelbare Benachteiligung der Person wegen des Geschlechts vor. Denn sie konnte anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht den Kaufvorgang nicht abschließen, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Dadurch wurde zugleich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Unterlassung bestand jedoch nicht, da zwischenzeitlich das Unternehmen die Auswahlmöglichkeit "Divers/keine Anrede" hinzugefügt hatte. Auch einen Entschädigungsanspruch sah das Gericht nicht. Nicht jede Berührung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst einen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus. Es gab hier keine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots. Insbesondere wurde die Benachteiligung nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen. Der Grad des Verschuldens des Unternehmens war somit als gering anzusehen.

Hinweis: Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Kundinnen und Kunden beim Onlineshopping kein Geschlecht angeben müssen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2021 - 24 U 19/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2022)

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