Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Nicht ganz dicht? Eigentümergemeinschaft muss bei fehlendem Dach für Abdichtung sorgen Was regeln Eigentümergemeinschaften im Wortsinne eigentlich gemeinsam und was ist der Verantwortung Einzelner zuzuschreiben? Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte in einer derart gelagerten Fragestellung darüber zu entscheiden, wer für die Sicherung eines Wohnhauses verantwortlich war, dessen Dach eine geraume Zeit lang fehlte: die für den damit zusammenhängenden Umbau verantwortliche Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung oder die gesamte Eigentümergemeinschaft? In einem Berliner Mehrfamilienhaus wurde das Dach eines Gebäudes teilweise entfernt, weil eine Wohnung im Dachgeschoss umgebaut werden sollte. Danach blieb das Haus über längere Zeit ohne vollständige Dachabdeckung, die Folgen lagen nah: Bei Regen drang Wasser in mehrere darunterliegende Wohnungen ein. Provisorische Abdeckungen durch Planen hielten nur kurzfristig und erwiesen sich als unzureichend. Schließlich griff das Bezirksamt ein und verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, das Gebäude fachgerecht gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Dazu sollte eine stabile Folie über dem Dachbereich angebracht und regelmäßig kontrolliert werden, ob der Schutz noch intakt war. Zusätzlich sollten auch Fassaden und Fenster auf Schäden geprüft werden. Die Eigentümergemeinschaft war jedoch der Meinung, dass nicht sie verantwortlich sei, sondern die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung, die den Umbau veranlasst hatte. Das VG stimmte dieser Ansicht nicht zu und lehnte den Eilantrag der Gemeinschaft ab. Das Gericht stellte klar, dass ein Gebäude grundsätzlich derart abgesichert sein müsse, dass kein Regen eindringen könne. Fehlt das diesem Zwecke dienende Dach, müssen sofort Übergangslösungen geschaffen werden, um Schäden am Haus zu vermeiden. Diese Pflicht betreffe das gesamte Gebäude und nicht nur einzelne Wohnungen. Auch wenn eine Person die Situation ausgelöst habe, bliebe die Verantwortung für den Schutz des Hauses bei der Eigentümergemeinschaft. Diese gilt rechtlich als zuständig für das Gemeinschaftseigentum und muss daher auch für dessen Abdichtung sorgen. Hinweis: Bei Schäden am Gemeinschaftseigentum trägt die Eigentümergemeinschaft in der Regel die Verantwortung. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Personen die Ursache gesetzt haben. Wichtiger ist immer der Schutz des gesamten Gebäudes.
Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 23.02.2026 - VG 19 L 554/25
(aus: Ausgabe 06/2026)
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