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Klage zurückgezogen: Datenverschlüsselung bei Funkheizkostenverteilern ist eine unakzeptable Funktionseinschränkung

Es gibt auch Mietrechtsfälle, die komplett an den Mietern vorbeigehen, so wie im folgenden Fall, bei dem es sich um die Heizkostenverteilung handelte, die per Funk abgelesen wird. Generell sind solche Heizkostenverteiler, die außerhalb der Wohnung abgelesen werden können, durchaus praktisch, da lästige Terminabsprachen zwischen Ableseunternehmen und Mieter entfallen. Das Landgericht Mönchengladbach (LG) musste sich über die Ablesedetails zwischen Vermieter und dem vermietenden Unternehmen beschäftigen.

Hier ging es zunächst um einen Vertrag über die Anmietung von 18 Funkheizkostenverteilern, mit der es eigentlich keine Probleme hätte geben müssen. Diese ergaben sich erst, als die Vermieterin des Gebäudes die Heizkostenabrechnungen durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen wollte. Denn dieses andere Unternehmen konnte aufgrund einer Datenverschlüsselung die Funkheizkostenverteiler nicht ablesen und hätte daher wieder auf die klassische Art die Ablesung vornehmen müssen - ein Mehraufwand, der dem versprochenen Nutzen entgegenstand. Daher machte die Vermieterin eine Minderung von 50 % aus dem Mietvertrag über die Heizkostenverteiler geltend. Dagegen klagte der Vermieter der Heizkostenverteiler.

Doch das LG regte an, die Klage auf Bezahlung der Miete für die Heizkostenverteiler zurückzunehmen. Wer Funkheizkostenverteiler vermietet, muss grundsätzlich dafür sorgen, dass sie von jedem ausgelesen werden können - unter Umständen auch von Konkurrenzunternehmen. Denn wenn ein Produkt mit einer bestimmten Funktionalität beschrieben wird, darf der Nutzer davon ausgehen, dass er diese Funktionalität ohne zusätzlichen Aufwand nutzen kann. Eine nicht hinzunehmende Funktionseinschränkung stelle einen Sachmangel der Mietsache dar.

Hinweis: Wer also Funkheizkostenverteiler vermietet, muss grundsätzlich dafür sorgen, dass sie von jedem entsprechenden Unternehmen ausgelesen werden können.


Quelle: LG Mönchengladbach, Beschl. v. 02.03.2020 - 4 S 147/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)

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