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Eigenbedarfskündigung: Wer eine Alternativwohnung unbegründet ablehnt, kann sich im Räumungsfall nicht auf Härtegründe berufen

Eigenbedarfskündigungen sind für Mieter zu Recht ein rotes Tuch. Doch auch der Umstand, dass viele solcher Fälle vor Gericht zugunsten der Mieter ausgehen, sollte nicht dazu verführen, vermieterseitige Angebote zu ignorieren oder unbegründet abzulehnen. Denn sonst ergeht es einem schnell wie der Mieterin im folgenden Fall, der auch das Amtsgericht München (AG) nicht mehr helfen konnte.

Die Mieterin wohnte in einer Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss und zahlte knapp 400 EUR Miete. Dann erhielt sie eine Eigenbedarfskündigung. Etwa einen Monat später bot ihr die Vermieterin eine freiwerdende Wohnung als Alternative an, deren Miete sich auf knapp 650 EUR belaufen sollte - und bat die Mieterin binnen Monatsfrist um Rückäußerung. Die Wohnung sei ihrer Ansicht nach mit einer Fläche von 55 Quadratmetern für eine Einzelperson ausreichend und liege lediglich ein Stockwerk höher als die bisherige Wohnung. Die Mieterin äußerte sich dazu jedoch nicht, so dass die Wohnung an andere Mietinteressenten vergeben wurde. Als die Mieterin dann die Kündigung durch den Mieterverein zurückweisen ließ, da Härtegründe vorliegen würden und sie selbst zudem schwerbehindert sei, erhob die Vermieterin eine Räumungsklage - mit Erfolg.

Die Rechtsfolge einer unbegründeten Ablehnung einer Alternativwohnung ist laut AG nämlich, dass die Mietpartei die Berufung auf jene Härteeinwände verliert. Denn es wäre rechtsmissbräuchlich, dem Vermieter Härtegründe vorhalten zu können, die der Mieter durch seine unbegründete Ablehnung einer zumutbaren Alternativwohnung selbst herbeigeführt hat.

Hinweis: Im Fall einer Räumungsklage einer Wohnung sollten weder Mieter noch Vermieter die Angelegenheit auf die leichte Schulter nehmen. Der Gang zum Rechtsanwalt ist für beide Seiten unumgänglich, damit keine Fehler gemacht werden, die im Nachhinein nicht nur finanziell schwer belasten.


Quelle: AG München, Urt. v. 27.10.2020 - 473 C 2138/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

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