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Studiengebührenbefreiung während Kindererziehung: Auch Zweitstudium gebührenfrei

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2008, mit dem den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg-Essen auf Befreiung von der Studiengebühr wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder stattgegeben wurde, ist rechtskräftig geworden.

Das Gericht erklärte in diesem Urteil § 3 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landesgesetzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.

Die von dem Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wurde innerhalb der Frist nicht eingelegt, so dass das Urteil nunmehr rechtskräftig geworden ist.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2009)

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