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Rettungswagen: Geschwindigkeitsanpassung im Kreuzungsbereich trotz Einsatz von Sondersignalen

Auch bei der Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens dazu verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird.

Der Verursachungsanteil des Fahrers eines Rettungswagens wird mit 80 % bewertet, wenn dieser trotz für ihn "roter" Ampel mit 55 km/h in eine Kreuzung einfährt. Bei einem Ausfall des Rettungswagens eines gemeinnützigen Vereins kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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