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Gewährleistung der Unterhaltsobliegenheit: Sicherstellung durch zumutbare Nebentätigkeit

Ein Unterhaltsverpflichteter, der hauptberuflich lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübt, obwohl er zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit in der Lage ist, hat den Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder auch durch die Aufnahme von Nebentätigkeiten sicherzustellen.

Dabei ist von einem erzielbaren Nettoeinkommen in Höhe von mindestens 600 Euro auszugehen. Die Nebentätigkeit kann dabei jeweils zusammen mit der Haupttätigkeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausmachen. Der zum Unterhalt Verpflichtete muss dabei eventuell auch einschneidende Veränderungen der persönlichen Lebens- und Alltagsgestaltung hinnehmen.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2009)

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