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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Öffentliche Arbeitgeber sollten schwerbehinderte Bewerber immer einladen

Bewerben sich schwerbehinderte Menschen bei einem öffentlichen Arbeitgeber, sind diese zwingend zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Das gilt selbst bei einem negativ verlaufenden Einstellungstest.

Ein Schwerbehinderter hatte sich um einen Platz bei einer öffentlichen Arbeitgeberin für ein duales Studium zum Verwaltungsinformatiker beworben. Wie andere Bewerber auch, nahm er an einer schriftlichen Eignungsprüfung teil. Diese bestand er nicht, woraufhin er eine Absage erhielt - ohne überhaupt noch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Deshalb fühlte sich der angehende Student diskriminiert, klagte und erhielt Recht. Denn aus dem Neunten Sozialgesetzbuch folgt für öffentliche Arbeitgeber die Verpflichtung, geeignete schwerbehinderte Bewerber einzuladen. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs gibt es gerade deshalb, da der schwerbehinderte Bewerber dadurch die Gelegenheit erhalten soll, etwaige Defizite in einem persönlichen Gespräch auszugleichen. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dem Bewerber zwei Bruttomonatsvergütungen als Entschädigung zustehen.

Hinweis: Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz können zu Entschädigungsansprüchen führen. Wichtig dabei: Die Frist zur Geltendmachung beträgt zwei Monate.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.09.2015 - 3 Sa 36/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2016)

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