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Katar als "Krebsgeschwür": Kritik an öffentlichen Missständen muss nicht auf die mildeste Äußerungsform zurückgreifen

Die Grenze zwischen Beleidigung und Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht immer ganz einfach zu ziehen.

In einem vom Landgericht Düsseldorf (LG) entschiedenen Fall ging es um die Klage des offiziellen Fußballverbands des Staates Katar gegen ein früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA. Dieses hatte in einem Radio-Interview gesagt: "Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist." Der beleidigte Verein zog vor Gericht und verlangte die Unterlassung. Das LG wies die Klage ab. Zwar bejahte es das Vorliegen einer Beleidigung, diese war jedoch vom Recht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Lediglich die Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft nach Katar sei kritisiert worden. Insbesondere ist der Vergleich mit einem Krebsgeschwür keine Schmähkritik. Ganz klar habe nicht die Diffamierung, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 im Vordergrund gestanden. Und wer Kritik an öffentlichen Missständen übt, ist nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunkts beschränkt.

Hinweis: Beleidigungen und Verleumdungen müssen immer im Zusammenhang des Gesagten gesehen werden. Dieselbe Aussage kann in einem anderen Gesamtzusammenhang strafbar sein und auch eine Unterlassungsklage rechtfertigen.


Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2016 - 6 O 226/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2016)

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