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Tod der Tochter: Der Bau einer Gedenkstätte ist keine ersatzfähige therapeutische Maßnahme

Auch wenn die an einer psychischen Krankheit leidende Mutter nach Tötung ihrer Tochter eine Kapelle zur Bewältigung ihrer Trauerarbeit errichten lässt, sind die Kosten dafür nicht zu ersetzen.

Bei einem Verkehrsunfall verstarb eine junge Frau. Ihre Mutter verlangte von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung die Kostenerstattung für eine Kapelle samt Inventar von fast 22.000 EUR. Die Mutter begründete ihre Forderung damit, dass der Bau der Kapelle aus therapeutischen Gründen notwendig gewesen sei, da sie nach dem Tod ihrer Tochter unter Depressionen und Schlafstörungen litt.

Das Oberlandesgericht Wien sprach der Mutter zwar ein Schmerzensgeld zu, nicht aber die Erstattung der Kosten für den Bau der Kapelle. Grundsätzlich sind einem Geschädigten alle Aufwendungen zu ersetzen, die geeignet sind, die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls zu beseitigen oder zu verbessern. Zu diesen zu ersetzenden Heilungskosten gehört jeder Aufwand, der zweckmäßig zur gänzlichen oder teilweisen Heilung bzw. zur Abwehr der Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands erforderlich ist. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen bot der Bau der Kapelle der Mutter zwar eine gewisse Hilfestellung bei der Bewältigung ihrer Trauerarbeit, führte jedoch nicht zu einer tatsächlichen Besserung des durch den Schockschaden hervorgerufenen psychischen Gesundheitszustands. Somit fehlte es an der Zweckmäßigkeit der getätigten Aufwendung, da sowohl in medizinischer als auch in therapeutischer Hinsicht keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Kapelle bestand.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass auch ein deutsches Gericht nicht anders entschieden hätte. Im Fall des Todes eines Angehörigen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall sind von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch die Beerdigungskosten zu zahlen; hierzu gehören auch die Kosten eines Grabsteins, eines Trauermahls, die Bewirtung und Unterbringung von Trauergästen, Kränze und Grabblumen und die Todesanzeige.


Quelle: OLG Wien, Urt. v. 21.05.2015 - 15 R 67/15 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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