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Foul mit Folgen: Schadensersatz im Fußball nur nach vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit

Wird ein Sportler in einem Wettkampf verletzt, stellt sich häufig die Frage, wer dafür haftet.

Bei einem Frauenfußballspiel in der Bezirksliga wurde eine Spielerin durch den Tritt einer Mitspielerin am rechten Unterschenkel verletzt. Sie erlitt einen komplizierten Unterschenkelbruch. Nach einer Operation gab es Komplikationen, und die Frau ist bis heute gehbehindert. Der Schiedsrichter hatte den Tritt nicht als Foul geahndet. Nun klagte die Spielerin von ihrer Mitspielerin Schadensersatz und Schmerzensgeld von 50.000 EUR ein. Die Mitspielerin war wiederum der Auffassung, dass sie nicht absichtlich ein Foul begangen habe.

Das Oberlandesgericht wies die verletzte und gehbehinderte Fußballspielerin darauf hin, dass es nicht von einer Erfolgsaussicht der Klage ausgehe. Die Spielerin hatte sich die schwere Verletzung in einem sportlichen Wettkampf mit hohem Gefahrenpotential zugezogen. Selbst wenn die Regeln eingehalten werden, kann es beim Fußball immer wieder passieren, dass die Spieler sich schwer verletzen. Daher gingen die Richter davon aus, dass jeder Teilnehmer auch schwere Folgen in Kauf nimmt. Diese sind selbst bei einer regelkonformen Ausübung dieser Sportart nicht zu vermeiden. Die Spielerin nahm ihre Klage daher zurück.

Hinweis: Bei Wettkämpfen mit größerem Gefahrenpotential ist also davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer auch Verletzungen mit schweren Folgen in Kauf nimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Regeln eingehalten werden. Eine Haftung kommt nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit in Betracht.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2016 - 9 U 138/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2017)

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