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Steuerabzugsfähige Wohnkosten: Mieter haben einen Anspruch auf Aufschlüsselung haushaltsnaher Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen können von Mietern bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Und der Vermieter hat dazu sogar entsprechende Bescheinigungen zu erstellen, wie dieser Fall zeigt.

In dem Mietvertrag dieses Falls war der Mieter verpflichtet, Vorauszahlungen auf die Heiz- und Betriebskosten zu leisten. In einer Klausel des Mietvertrags war jedoch ebenso vereinbart worden, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen. Trotzdem verklagte der Mieter den Vermieter darauf, ihm eine solche Bescheinigung auszustellen. Er meinte, der Vertrag sei an dieser Stelle unwirksam.

Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zweck der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. Der Mieter muss die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dafür sei erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt werden und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen wird. Der Vermieter konnte sich dieser Pflicht auch nicht durch den Mietvertrag und die entsprechende Klausel entziehen. Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, war überraschend und damit unwirksam.

Hinweis: Aus dem Mietverhältnis ergeben sich verschiedenste Nebenpflichten, die in aller Regel nicht unmittelbar im Mietvertrag geregelt sind. Es handelt sich dabei z.B. um gegenseitige Treuepflichten, die jeder Vertragspartner von dem anderen erwarten kann.
 
 


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 18.10.2017 - 18 S 339/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)

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