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Mindestanforderungen gewahrt: Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse machen das Entstehen eines Urteils nicht unwirksam

Das Interessante an der Rechtsprechung ist, dass sie auch immer wieder zu Überraschungen neigt - wie in diesem Fall, der wirkt, als wäre er eine Posse aus dem "Königlich Bayerischen Amtsgericht".

Wenn von einem Gericht ein Urteil gefällt wird, muss dieses auch ordentlich verkündet werden. Ein Richter setzte deshalb auch extra einen Termin zur Verkündung des Urteils an. Laut Protokoll sollen auch alle drei Richter des Berufungsgerichts bei der Verkündung dabei gewesen sein. Tatsächlich war jedoch die Tür des Sitzungssaals verschlossen, was eine Prozessbeteiligte bezeugen konnte, die erfolglos Einlass begehrte. Ob der Richter das Urteil nun in seinem Zimmer vorgelesen hatte - womöglich auch nur sich allein -, weiß man nicht. Was man aber weiß, ist, dass das Urteil allen Beteiligten ordnungsgemäß in schriftlicher Form zugestellt worden war. Daher zog die unterlegene Partei bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) und meinte, es würde sich nur um ein Scheinurteil handeln. Doch der BGH meinte, dass die mangelhafte Verkündung dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegensteht, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde.

Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Und zu diesen Mindestanforderungen gehört, dass die Verkündung vom Gericht beabsichtigt war und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Da beides hier geschehen war, war das Urteil trotz der zunächst mangelhaften Verkündung wirksam in die Welt gesetzt worden.

Hinweis: Am besten ist es für alle Beteiligten, wenn Richter sich an das übliche und gesetzlich vorgeschriebene Verfahren halten und im Sitzungsaal tagen.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2017 - VIII ZR 204/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2018)

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