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BAG zieht Schlussstrich: Entfällt die Arbeitspflicht durch Sonderurlaub, verfällt auch der Anspruch auf Erholungsurlaub

Bislang erhielt ein Arbeitnehmer im Sonderurlaub für diesen Zeitraum obendrein auch noch seinen als normalen Urlaub bezeichneten Erholungsurlaub. Dass sich die Rechtsprechung bei solchen allgemein wenig einsehbaren Regelungen jedoch auch einmal ändern kann, musste im folgenden Fall eine Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lernen.

Eine Arbeitnehmerin befand sich von 2013 bis Mitte 2015 zwei Jahre im unbezahlten Sonderurlaub. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014. Als dieser den Urlaub nicht gewähren wollte, wähnte sich die Frau auf der rechtlich sicheren Seite und klagte - zu ihrer Überraschung jedoch vergeblich.

Denn womit die Frau nicht gerechnet hatte: Das BAG änderte seine Rechtsprechung. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr demnach ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Urlaubsdauerberechnung zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend aussetzen. Dies führt laut BAG daher auch dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Hinweis: Ein wohl längst überfälliges Urteil: Ein Arbeitnehmer, der sich in einem unbezahlten Sonderurlaub befindet, hat mangels Arbeitspflicht keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.03.2019 - 9 AZR 315/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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