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Entziehung der elterlichen Sorge: Unverhältnismäßig trotz mangelnder Zusammenarbeit mit dem Jugendamt

Der Entzug des elterlichen Sorgerechts oder von Teilen davon ist nur bei nachhaltiger und schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. In den Kern der Personensorge darf nur bei striktester Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Insbesondere für die Trennung des Kindes von den Eltern reicht es nicht aus, wenn das Kind woanders besser erzogen oder gefördert würde.

Trotz bestehender Anhaltspunkte für mangelnde Bereitschaft der Mutter zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt stellt die Entziehung bzw. Teilentziehung des elterlichen Sorgerechts eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Das gilt insbesondere dann, wenn soziale Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts bestehen und auch funktionieren.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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