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Leistungspflicht bei Elternunterhalt: Auch Einkommen des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten maßgeblich

Sofern das Einkommen des Kindes unterhalb des in den entsprechenden Unterhaltsleitlinien festgelegten Betrags liegt, kann eine Pflicht zur Leistung des Elternunterhalts dennoch bestehen. Denn im Hinblick auf den vom Kind an seine Mutter zu leistenden Elternunterhalt ist auch das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Soweit die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts der Familie nicht benötigt werden, steht es diesem selbst zur Verfügung. Es kann daher auch für Unterhaltszwecke eingesetzt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes insgesamt gewahrt ist.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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