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Berufsakademien: Sind vom Arbeitgeber gezahlte Studiengebühren Arbeitslohn?

Übernimmt ein Arbeitgeber Zahlungen für Arbeitnehmer außerhalb der üblichen Lohnvereinbarung, stellt sich stets die Frage, ob lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zahlung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, was nach der erfreulichen Auffassung der Verwaltung auch dann der Fall ist, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Studiengebühren für den Arbeitnehmer übernimmt. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss außerdem durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Ebenso liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Kooperationsvertrags mit der Berufsakademie alleiniger Schuldner der Studiengebühren ist und somit eine eigene Verpflichtung erfüllt. Auch in diesem Fall gehen die Finanzämter in der Regel von einem überwiegenden betrieblichen Interesse aus, da die Bildungsmaßnahme für Rechnung des Arbeitgebers erbracht wird.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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