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Mieter zur Recherche verpflichtet: Vermieter muss bei Mieterhöhungsverlangen gültigen Mietspiegel nicht vorlegen

Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung, so ist er nicht dazu verpflichtet, den aktuellen Mietspiegel vorzulegen. Insoweit reicht der Verweis des Vermieters auf den gültigen Mietspiegel aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er zusätzlich eine Internetadresse angibt, unter welcher der betreffende Mietspiegel eingesehen und ebenfalls ein Onlineberechnungsprogramm genutzt werden kann.

Im Mieterhöhungsverlangen selbst muss der Vermieter die Tatsachen angeben, mit denen er die von ihm geforderte Mieterhöhung begründet. Der Mieter muss dadurch die Möglichkeit erhalten, jedenfalls ansatzweise das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu überprüfen und nachzuvollziehen.

Hinweis: Wenn Ihr Vermieter Sie mit einer Mieterhöhung konfrontiert, lassen Sie nicht locker und haken Sie nach, worauf genau er dieses Verlangen stützt.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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