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Erlöschen von Urlaubsansprüchen: Ohne Vorliegen dringender Gründe geht nicht genommener Urlaub nicht auf Folgejahr über

Sofern kein Übertragungsgrund gegeben ist und der am Jahresende noch nicht genommene bzw. nicht gewährte Urlaub deshalb auf das erste Quartal des Folgejahres nicht übergeht, erlischt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig.

Übertragungsgründe im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes können aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe bestehen.

Hinweis: Wenn Sie es also in einem Jahr einmal nicht schaffen, alle Urlaubstage auch wirklich in Anspruch zu nehmen, sollten Sie noch vor Ende des Jahres die genauen Gründe darlegen, die Sie gehindert haben, Ihre Urlaubstage zu nehmen.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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