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Beweiswert von Blutentnahme-Ergebnissen: Ohne Richtervorbehalt abgenommene Blutprobe unterliegt keinem Verwertungsverbot

Eine ohne Richtervorbehalt entnommene Blutprobe unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn keine Eilkompetenz begründet werden konnte. Zur Begründung einer solchen Eilkompetenz ist die Befürchtung einer mit der Einschaltung eines Richters verbundene zeitliche Verzögerung nicht ausreichend, auch wenn während dieser Zeit bereits Alkohol im Körper abgebaut wird.

Es besteht selbst dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn keine nachhaltigen bzw. wiederholten Versuche unternommen wurden, eine Entscheidung durch den zuständigen Richter zu erlangen. Denn die Entnahme von Blutproben stellt einen verhältnismäßig geringen Eingriff in die Unversehrtheit des Körpers dar, der allerdings ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit an der Verfolgung bzw. Bestrafung eines Straßenverkehrsdelikts gegenübersteht.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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